Spionage: Hilft nur noch Notwehr gegen die NSA?
Bürger B. ist enttäuscht: Die Regierung unternimmt nichts gegen die NSA. Er will sich selbst helfen, notfalls mit Gewalt. Dürfte er das? Unter gewissen Umständen schon.
Man nehme an: Eine befreundete fremde Macht betreibt auf deutschem Boden Abhöreinrichtungen, um massenhaft und gesetzeswidrig privaten Datenverkehr zu speichern und auszuwerten. Hacker, Whistleblower und investigative Journalisten decken das Treiben auf. Wohlformulierte Besorgnis in Journalen, Aufschrei in Talkrunden, Gezeter im Internet. Die Politik übt sich in Verbalkritik.
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- Unweigerlich Kampfszenen im Botschaftsviertel
Bürger B. weiß aus den Enthüllungen, dass das illegale Treiben von einem in seiner Nachbarschaft gelegenen Botschaftsgebäude aus geschieht und bittet seinen Staat, die umgehende Beendigung der Spitzeleien zu erwirken. Die Bundesrepublik weigert sich unter Verweis auf drohende sicherheits- und wirtschaftspolitische Schäden und beschwichtigt mit dem Hinweis auf laufende Verhandlungen über ein künftiges No-Spy-Abkommen. Die Massenbespitzelung läuft weiter.
Da der Abhörposten bewacht wird, weiß B. sich nun nicht mehr anders zu helfen, als von seinem Wohnungsfenster aus mit seinem Jagdgewehr den Starkstromverteiler der Botschaft unter Beschuss zu nehmen und zu zerstören. Der Anschlag gelingt. Hat B. etwas Unrechtes getan? Hat er sich gar strafbar gemacht? Die juristisch nüchterne Antwort lautet: nein. Zur Begründung dieses für viele überraschenden Ergebnisses muss Licht auf ein fundamentales Institut des Rechts geworfen werden: die Notwehr.
Notwehrrecht gestattet Tötung eines Diebes
Geregelt ist sie in Paragraf 32 des Strafgesetzbuchs und in Paragraf 227 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Diese Vorschriften erklären jede Verteidigungshandlung für rechtens, "die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden." Damit ist ausgesprochen, dass das Recht dem Unrecht nicht weichen muss und rechtswidrige Eingriffe in die eigene Freiheitssphäre oder die Freiheit anderer Personen notfalls gewaltsam zurückgewiesen werden dürfen.
Darüber hinaus gestattet die Regelung dem Notwehrübenden, bei der Wahl seiner Verteidigungsmittel nicht zimperlich zu sein. Sie verpflichtet lediglich dazu, das relativ mildeste Mittel anzuwenden, sofern der Verteidiger über mehrere geeignete Verteidigungsmittel verfügt. Verhältnismäßig aber braucht die Notwehrhandlung nicht zu sein, und so gestattet das Notwehrrecht beispielsweise sogar die Tötung eines Diebes, wenn sich dessen Angriff auf fremdes Eigentum nicht anders abwenden lässt und die Beute nicht völlig geringwertig ist - ein Ergebnis, das unter Jura-Erstsemestern immer wieder für Erstaunen sorgt.
Auf unseren Fall gewendet erscheint damit die Rechtslage klar: Das fortlaufende Abhorchen begründet einen gegenwärtigen vieltausendfachen Angriff auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht einer Vielzahl von Geschädigten, und Bürger B. setzt, nachdem ihm die mildere Option obrigkeitlicher Hilfe versagt wurde, von den ihm noch verbliebenen Mitteln das mildestmögliche ein. Seine Tat wäre demnach gerechtfertigt.
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Mal angenommen ich splitte jedes versendete TCP-Paket mit verschlüsseltem Inhalt in x...
Man muss die konkreten Personen nicht benennen können, aber es müssen konkrete Personen...
Der Autor vernachlässigt leider, dass es sich um extratrerritoriales Gebiet handelt, wo...
mit notwehr nehme ich ja mir ja das recht auf körperliche unversehrtheit in die eigenen...